Satzung
„Sozial, Kulturell & Clever Sportlich TABEA Halle 2000 e.V.“
Stand: 30. September 2022
Präambel
Der Verein „SKC TABEA Halle” gibt sich folgendes Leitbild, andem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitglieder orientieren: Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter sowie alle Mitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelisch Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Schutzbefohlenen ein.
Unsere beiden Botschaften: “Wir schauen nur herunter, wenn wir Jemandem aufhelfen.”
Und: “Hilf und Dir wird geholfen werden.”
§ 1- Name, Sitz, Geschäftsjahr und Mitgliedschaften
(1) Der Verein führt den Namen: „Sozial, Kulturell & Clever Sportlich TABEA Halle 2000 e.V.” – Kurzform: (SKC TABEA Halle)
(2) Sitz des Vereins ist 06122 Halle (Saale), Am Bruchsee 21.
(3) Der Verein ist u.a. Mitglied im Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V., im Deutschen Olympischen Sportbund e.V. (DOSB) sowie im Landeszentrum Freies Theater Sachsen- Anhalt e.V. (LanZe) sowie in anderen Verbänden, Institutionen oder Vereinigungen im sozialen, kulturellen und sportlichen Bereich nach Vorstandsbeschluß.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 – Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Zweck und Aufgabe des Vereins ist die sportliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere der heranwachsenden Jugend und die planmäßige Pflege und Förderung aller Arten der Leibesübungen, im Besonderen des Kampfsports (u.a. Boxen), der Gymnastik, verschiedener Bewegungskünste und des Tanzes.
(2) Der Verein fördert sportlich-kulturelle Talente und führt Sport- und Kulturveranstaltungen, Kurse und Sportunterricht durch. Der Verein kann Vermietung und Verpachtung von Sportstätten, Vereinsheimen und/oder Sportinternaten im Sinne der Förderung sportlicher und kultureller Talente durchführen.
(3) Der Verein kann sich an anderen juristischen Personen im Sinne seines Vereinszwecks beteiligen sowie juristische Personen im Sinne seines Vereinszwecks gründen.
(4) Der Verein sieht in der sozialen Betreuung von Kindern, Jugendlichen, Frauen, älteren Mitbürgern und Behinderten eine Schwerpunktaufgabe, die in allen Abteilungen, Disziplinen, Sparten usw. umgesetzt wird. Der Verein und alle seine Vertreter & Mitglieder pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport, in der Kultur sowie in allen anderen sozialen Bereichen durch.
(5) Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
(6) Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem und religiösem Extremismus.
(7) Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen sowie die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund und verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
(8) Der Verein kann Zweigvereine (u.a. Verein im Verein) gründen. Über deren Bildung entscheidet der Vorstand. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Zweigvereine richten sich nach deren Satzung, die zur Satzung des Hauptvereins nicht im Widerspruch stehen darf. Die Satzung des Zweigvereins sowie deren Änderungen müssen vom Vorstand des Hauptvereins genehmigt werden. Dem Vorstand des Hauptvereins steht hinsichtlich der Beschlüsse des Zweigvereins ein Vetorecht zu, welches er nur binnen von zwei Monaten ab Kenntnis von dem Beschluss gegenüber dem Vorstand des Zweigvereins ausüben kann. Dem Zweigverein können Finanz- und Sachmittel zur eigenen ausschließlichen Verwendung und Verwaltung belassen werden. Die Mitglieder des Vorstandes vom Hauptverein bilden entweder gleichzeitig den Vorstand des Zweigvereins oder besitzen in jedem Fall im Zweigverein Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
(7) Der Verein versteht sich zudem als Träger der Freien Jugendhilfe im Sinne des SGB VIll. Er verfolgt den Zweck, die Erziehung und Bildung, die Jugendpflege und Jugendfürsorge auf allen Gebieten zu fördern und sozial benachteiligte und individuell beeinträchtigte junge Menschen durch Beratung, Betreuung und sonstige Hilfe bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu unterstützen. Er erfüllt diesen Zweck auch durch Maßnahmen zur beruflichen und sozialen Integration von Jugendlichen, um deren Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu unterstützen.
(8) Zweck des Vereins ist ferner die Förderung der Allgemeinheit, der Talentfindung auf den Gebieten der Kultur/Kunst sowie der Artistik.
(9) Der Verein kann Nichtmitgliedern, die sich sportlich, kulturell oder sozial betätigen wollen, seine personellen und materiellen Möglichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung stellen.
(10) Der Verein unterstützt andere öffentliche Organe und Einrichtungen, die ebenfalls der sozialen Betreuung sowie der Leibeserziehung/Sport und der Kultur dienen.
(11) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke für Sport, Kultur und Soziales im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden; es sei denn zum Zwecke des Vereins.
(13) Zahlungen von Aufwendungen an Mitglieder im Vorstand, in den Abteilungsleitungen und für kulturelle oder soziale Betreuung sind möglich, ebenso wie die Zahlung von Ehrenamtspauschalen und Übungsleiter-Vergütungen sowie andere Aufwendungen u.a. für Helfer, Betreuer im sozialen, kulturellen und sportlichen Bereich.
(12) Alle Vereinsämter können, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ehrenamtlich oder hauptamtlich wahrgenommen werden. Die Entscheidungen dafür fällt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(13) Der Verein unterstützt selbstlos Menschen, die wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder die bedürftig im Sinne des $ 53 Abs. 2 der Abgabenordnung sind (Mildtätigkeit). Er verwirklicht diesen Zweck durch die Gewährung von Sach- und Geldmitteln, durch persönliche Unterstützung und Hilfeleistung sowie Beratung Betroffener.
(14) Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral. Er bekennt sich zum Ehrenkodex des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.V., des DOSB sowie anderen anerkannten Einrichtungen, Verbände und Institutionen.
§ 3 – Rechtsstellung
(1) Der Verein ist juristische Person und wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(2) Der Vorsitzende kann zur Vertretung im Rechtsverkehr andere Personen ermächtigen. Die Ermächtigung geschieht durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, für gewisse Aufgaben (u.a. Vereinsgeschäftsführung oder einzelne Projekte) besondere Vertreter zu bestellen (§ 30 BGB).
(4) Der Vorstand entscheidet über den Eintritt in Fachverbände bzw. über den Austritt nach Anhörung der jeweils betroffenen Fachabteilung.
(5) Der Verein, die Zweigvereine bzw. einzelne Abteilungen können auf Vorstandsbeschluss Mitglied in allen Vereinen, Verbänden und sonstigen Organisationen werden, deren Tätigkeiten dem Satzungszweck des Hauptvereins nicht widersprechen.
§ 4 – Mitglieder
(1) Der Verein hat ordentliche und jugendliche Mitglieder, korporative Mitglieder und Fördermitglieder sowie Ehrenmitglieder.
(2) Mitgliedschaften im Sinne Art.4/Abs.1 entstehen als Einstiegsmitgliedschaften. Sie wandeln sich nach Ablauf eines Jahres automatisch in Mitgliedschaften im Sinne des Art.4/Abs.1, es sei denn, der Vorstand lehnt eine Fortsetzung der Mitgliedschaft während des Einstiegjahres ab. Im Falle der Ablehnung endet die Einstiegsmitgliedschaft am Tag des ablehnenden Vorstandsbeschlusses. Für die Wirksamkeit der Mitglieds-Beendigung ist weder eine Anhörung noch die Mitteilung der Beendigung an den/die Betroffene/n erforderlich.
(3) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres und Ehrenmitglieder.
(4) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(5) Korporative Mitglieder sind juristische Personen sowie Personengruppen (z.B. Schulen, Kindergärten u.a. Einrichtungen).
(6) Fördermitglieder können natürliche sowie juristische Personen sein.
(7) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen.
(8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer möglichen zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes über den Ausschluss zu entscheiden.
(9) Die Entscheidung fällt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(10) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam
(11) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich inkl. Begründung mitzuteilen.
(12) Dem betroffenen, ausgeschlossenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
(13) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung zwei Wochen verstrichen sind und dem betroffenen Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem Mitglied per Brief mitzuteilen.
§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme als ordentliches, jugendliches sowie korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand nach Vorliegen eines schriftlichen Antrages. Die Entscheidung ergeht ohne ausdrückliche Begründung. Bei ablehnender Entscheidung kann der davon Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen, deren dann getroffene Entscheidung endgültig ist. Dem Vorstand ist Gelegenheit zu geben, vorher seine Entscheidung zu begründen.
(2) Die Ehrenmitgliedschaft im Verein wird durch Beschluss des Vorstandes an natürliche Personen verliehen, die sich im Sinne der Zielstellung des Vereins besonders verdient gemacht haben.
(3) Als Fördermitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die die Zielstellung des Vereins besonders unterstützen.
(4) Für die Neuaufnahme von Mitgliedern wird eine Aufnahmegebühr erhoben, die in der jeweilig gültigen Beitragsordnung festgelegt ist.
(5) Ein Versicherungsschutz für die Mitgliedschaft besteht erst und nur mit Zahlung des Erstbeitrages und der Aufnahmegebühr sowie durch pünktliche, bringepflichtige, korrekte Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und sonstige Zahlungs- und Bringepflichten.
§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung, die der jugendlichen Mitglieder zudem aus der Jugendordnung.
(2) Jedes Mitglied kann nach Maßgabe der Satzung und der Vereinsordnung an dem Vereinsleben teilnehmen und die Einrichtungen des Vereins nutzen.
(3) Ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder sowie Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(4) Korporative Mitglieder haben ebenfalls ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, welches über einen jeweiligen Vertreter ausgeübt wird.
(5) Mitglieder eines Zweigvereins werden gemeinschaftlich durch einen Vertreter des Zweigvereins vertreten, der auf der Mitgliederversammlung des Hauptvereins eine Stimme hat.
(6) Jugendliche Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
(7) Jedes Mitglied ist verpflichtet,
– das Ansehen des Vereins zu wahren sowie die Satzung und die Ordnungen einzuhalten;
– die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Umlagen fristgerecht zu zahlen;
– die im Mitgliedsantrag festgelegten Pflichten ordnungsgemäß und fristgerecht zu erfüllen;
§ 7 – Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern sind Beiträge zu zahlen.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und sonstigen Zahlungs- und Bringepflichten sind von der Mitgliederversammlung jährlich zu beschließen und in der Beitragsordnung festzuschreiben.
(3) Auf Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand beschließen, anstelle des Mitgliedbeitrages Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Anzahl der Arbeitsstunden ist von der Mitgliederversammlung festzulegen.
(4) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können daneben Umlagen beschlossen werden. Der Zahlbetrag aller Umlagen darf insgesamt das Zehnfache des jährlichen Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Der Vorstand kann auf Antrag eines Betroffenen durch Beschluss Mitgliedern, Gruppen von Mitgliedern, Zweigvereinen oder deren Mitglieder den Mitgliedsbeitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.
(5) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 8 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
– durch Kündigung;
– mit dem Tod;
– durch Streichung von der Mitgliederliste;
– durch Ausschluss aus dem Verein,
(2) Jedes ordentliche Mitglied kann sein Mitgliedschaftsverhältnis durch Kündigung beenden. Die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Kündigung wird wirksam unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, der Umlagen oder Gebühren in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung durch den Vorstand darf erst gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung zwei Wochen vergangen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
(4) Bei Festsellung vereinsschädigenden Verhaltens und schwerwiegenden Verstößen gegen die Pflichten aus § 6 Abs. 7 der Satzung kann der Vorstand den Ausschluss des Mitgliedes beschließen. Der Beschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen. Dem Mitglied ist vor dem Beschluss Gelegenheit zu geben, zum Vorwurf Stellung zu nehmen. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
(5) Gegen den Ausschluss des Vorstandes steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses an den Vorstand zu richten ist. Die Berufung ist zu begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Bis zur abschließenden Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht das Mitgliedschaftsverhältnis. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung des ordentlichen Gerichtes vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
(6) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
§ 9 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung;
– der Vorstand;
§ 10 – Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie besteht aus den Mitgliedern und dem Vorstand. Der Kassenprüfer nimmt mit beratender Stimme teil.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Aufgaben und Ziele des Vereins sowie seine Organisation und bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit.
(3) Stimmberechtigt ist jedes anwesende ordentliche Mitglied, Fördermitglied, kor- poratives Mitglied und Ehrenmitglied. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(4) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einmal im Jahr einberufen.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes oder dann einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder durch schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe an den Vorstand verlangt wird.
(6) Die schriftlichen Einladungen an die Mitglieder müssen 4 Wochen vor dem beabsichtigten Termin unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung per E-Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse gesendet wurde.
(7) Jede ordnungs- und fristgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
(8) Anträge sind 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen. Die Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzumachen und über die ergänzte oder geänderte Tagesordnung durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung abzustimmen.
(9) Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(10) Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden.
(11) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
(12) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3, ein Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich vorliegen.
(13) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
– den Geschäftsbericht und die Gewinn- und Verlustrechnung des Vorstandes;
– den Bericht des Kassenprüfers;
– die Entlastung des Vorstandes;
– die Grundzüge des Finanzplanes des Geschäftsjahres;
– die Grundzüge des Arbeitsplanes des Vereins (Jahresterminkalender);
– die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeiten sowie die Beitragsordnung;
– über den Erlass sowie Änderungen und Ergänzungen der Ordnungen;
– die Änderung der Satzung;
– die Auflösung des Vereins;
– die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Betrugsfällen und Sonstigem
(14) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren
– den Vorsitzenden;
– den stellvertretenden Vorsitzenden;
– bis zu drei Beisitzern (u.a. Finanzen, Recht, Bau);
Diese gewählten Mitglieder bilden den Vorstand des Vereins.
(15) Die Mitgliederversammlung wählt ferner:
– – 1 Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren;
– den Datenschutzbeauftragten für die Dauer von 4 Jahren;
(16) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss die gefassten Beschlüsse beinhalten.
(17) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die laufende Restperiode des zuvor gewählten Vorstandes durchzuführen. Vorher kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied kooptieren.
§ 11 – Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie maximal drei Beisitzern.
(2) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
(3) Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Bis zur Nachwahl kann der Vorstand ein Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung dieser Funktion betrauen und kooptieren.
(5) Der Vorstand entscheidet im Rahmen der Satzung alle anstehenden Angelegenheiten zwischen den Mitgliederversammlungen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleicheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
(6) Der Vorstand hat zu Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.
(7) Zum Schluß eines Geschäftsjahres ist vom Vorstand der Geschäftsbericht sowie die Gewinn- und Verlustrechnung nach kaufmännischen Gesichtspunkten aufzustellen.
(8) Der Vorstand kann für besondere Aufgabenbereiche Ausschüsse bilden, deren Vorsitzende ernennen sowie Vereinsärzte bestellen. Durch Beschluß kann der Vorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer als besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellen. Für die Abberufung des Geschäftsführers ist ebenfalls der Vorstand zuständig.
(9) Der Vorstand benennt den Sozialwart/Mitgliederwart, den Medienwart, den Organisationswart sowie den Gesamt-Jugendleiter.
(10) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Vorstandssitzung wird ein Protokoll geführt, welches vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
(11) Der Vorstand kann für seine Arbeit eine eigene Geschäftsordnung beschließen.
§ 12 – Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt 1 Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
(2) Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 – Satzungsänderung, Auflösung
(1) Anträge zur Satzungsänderung kann jedes stimmberechtigte Mitglied und der Vorstand stellen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung sozialer Zwecke/Projekte in Verbindung mit sportlich- kulturellen Inhalten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
§ 14 – Datenschutz
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke.
(2) Als Mitglied des LSB S-A, des DOSB sowie von Fachverbänden u.a. Institutionen ist der Verein verpflichtet, bestimmte, personenbezogene Daten weiterzugeben.
(2) Im Zusammenhang mit seinem Sport- und Kulturbetrieb, im sozialen Bereich sowie sonstigen Vereins- u.a. Veranstaltungen kann der Verein personenbezogene Daten und Fotos veröffentlichen, sofern der Betroffene der Veröffentlichung nicht ausdrücklich widersprochen hat.
(3) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form an die Vorstandsmitglieder sowie an beauftragte Mitglieder herausgegeben, soweit es deren Funktion und Beauftragung zum Vorteil des Vereins erfordert.
(4) Im Antrag auf Mitgliedschaft hat jeder Einzelne bereits zu erklären, dass er mit diesem Daten-Umgang einverstanden ist.
(5) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.
Art. 15 – Sprachliche Gleichstellung
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird die männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligungen der anderen Geschlechter, sondern soll lediglich im Sinne der sprachlichen Vereinfachung zu verstehen sein.
Artikel 16 – Inkrafttreten
(1) Die Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 30.09.2022 in Halle (Saale) beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Die Satzung vom 04.12.2020 (Vereinsregister 25.02.2021) tritt außer Kraft.
Halle/S., den 30.09.2022 – der Vorstand